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AGB

Hier finden Sie die allgemeinen Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der DevDuck GmbH für IT-Leistungen

Stand Juli/2021

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung

III. Programmierung von Webseiten und Apps

IV. Softwaremiete/Software as a Service (SaaS)

V. Support und Wartung

VI. Sonstige Dienstleistungen

VII. Schlussbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die DevDuck GmbH (nachfolgend „DEVDUCK“ genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) Leistungen im Geschäftsbereich IT erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.2 Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Kunden werden – außer im Falle der schriftlichen Zustimmung von DEVDUCK – nicht Vertragsinhalt, selbst wenn DEVDUCK einen Vertrag durchführen bzw. eine Leistung erbringen sollte, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

1.3 Im Falle der Überlassung, Wartung und Pflege von Drittsoftware sowie Hardware ("Fremdprodukte") gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers in Bezug auf die Nutzungsrechte (z.B. „EULA“) bzw. die jeweiligen Wartungs- und Pflegebedingungen in Bezug auf den Leistungsinhalt und -umfang vorrangig.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von DEVDUCK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet wurden.

2.2 DEVDUCK kann Bestellungen des Kunden innerhalb von 4 Wochen annehmen. Im Zweifel ist der Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von DEVDUCK für den Vertragsinhalt maßgeblich, sofern der Kunde eine Bestellung erteilt bzw. dem Inhalt der Auftragsbestätigung nach Zugang nicht unverzüglich widersprochen hat.

2.3 Ergänzende IT-Leistungen wie z. B. Beratung oder Datenmigration werden nur Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder von DEVDUCK zugesagt werden.

2.4 Wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von DEVDUCK ohne eigenes Verschulden nicht erbracht werden kann, weil bspw. ein Lieferant oder Dienstleister gegenüber DEVDUCK seine Leistung nicht erbringt, wird DEVDUCK den Kunden unverzüglich informieren und ihm ggf. eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen. Wenn keine vergleichbare Leistung möglich ist oder der Kunde keine andere Leistung wünscht, kann DEVDUCK vom Vertrag zurücktreten und wird dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

3. Schriftform

3.1 Vertragliche Garantien und Zusagen, insbesondere wenn sie über den Bereich dieser Vertragsbedingungen hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch DEVDUCK.

3.2 Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen DEVDUCK und dem Kunden sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform.

4. Vorvertragliches Stadium

4.1 Auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis gelten diese Vertragsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Haftungsbegrenzung und die Geheimhaltungspflichten. Vorvertraglich überlassene Gegenstände und Dokumente (z. B. Software, körperliche und nichtkörperliche Präsentationen und Vorschläge) sind geistiges Eigentum von DEVDUCK. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe darf nicht erfolgen.

4.2 Wird dem Kunden Software zu Testzwecken überlassen, beschränkt sich das Nutzungsrecht an dieser Software auf den nichtoperativen Testeinsatz und erlischt nach einer Testphase von 4 Wochen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Insbesondere wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sämtliche überlassenen Datenträger, Dateien, Daten und Dokumente nach Wahl von DEVDUCK zurückzugeben oder deren Löschung gegenüber DEVDUCK nachzuweisen.

5. Leistungszeitpunkt, Mitarbeiter, Subunternehmer

5.1 Termine und Erfüllungszeitpunkte sind keine Fixtermine, außer wenn sie schriftlich und ausdrücklich durch DEVDUCK als Fixtermine zugestanden wurden.

5.2DEVDUCK entscheidet, wie viele und welche Mitarbeiter – nach Ermessen auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer – eingesetzt werden bzw. welche Leistungen auch an Dritte vergeben werden.

5.3Der Kunde ist gegenüber Mitarbeitern von DEVDUCK nicht weisungsbefugt. Ansprechpartner auf Seiten von DEVDUCK sind immer die im Rahmen der Zusammenarbeit genannten Ansprechpartner, wie z.B. Projektleiter oder Mitglieder der Geschäftsführung.

6. Nachfristen

6.1 Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Missstandes setzt, müssen diese Fristen angemessen sein und DEVDUCK mindestens zwei Nachbesserungsversuche erlauben. Die Frist soll – abhängig vom Umfang und der technischen Schwierigkeit – in der Regel mindestens 10 Arbeitstage betragen.

6.2 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Kunden müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. DEVDUCK kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.

7.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Leistungen nach Zeitaufwand nach der jeweils aktuellen Preisliste (Personentage bzw. Stunden, wobei ein „PT“ eine Rechnungseinheit für 8 Arbeitsstunden ist) zzgl. der entstandenen Auslagen kalkuliert und abgerechnet. Soweit dem Kunden eine Preisliste übergeben oder mit ihm vereinbart wird, gelten vorrangig die dortigen Preise.

7.3 DEVDUCK darf in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abschluss des Gesamtauftrags abrechnen.

7.4 Rechnungen sind - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Anforderungen an die Fälligkeit der abgerechneten Leistung - sofort fällig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

7.5 Erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand, sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von DEVDUCK nur eine Kalkulation bzw. ein Kostenvoranschlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Der angefallene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonderten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Angefallene Zeiten werden jeweils in einer Taktung nach angefangenen 5 Minuten berechnet. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich Widerspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.

7.6 Reisezeiten und -kosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Sitz von DEVDUCK in der steuerlich bzw. gesetzlich anerkannten Höhe errechnet, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird, dass die Aufwendungen pauschal im Stunden- bzw. Tagessatz enthalten sind.

7.7 Indexierung: DEVDUCK kann die Pauschalen für Softwaremiete, Wartung und Support jeweils mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten mit Wirkung zum auf diese Frist folgenden Monatsbeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden nach Ermessen von DEVDUCK unter Einhaltung der folgenden Regelungen ändern: DEVDUCK darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) geändert hat. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist die Indexentwicklung zwischen dem zum Vertragsschluss veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, kann eine Änderung anhand der weiteren Indexentwicklung seit der letzten Anpassung erfolgen. Die erste Anpassung kann frühestens zum Ablauf von 24 Monaten erfolgen. Sollte der vorgenannte Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet. Sollte der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungserklärung den Vertrag, bezüglich dessen DEVDUCK die Vergütung anpassen will, mit einer Frist von 6 Monaten kündigen (Sonderkündigungsrecht) gilt die neue Vergütung als vereinbart, soweit DEVDUCK in der Anpassungserklärung auf das Sonderkündigungsrecht hinweist.

8. Aufrechnung

8.1 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.

8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

9. Eigentumsvorbehalt, Widerruf

9.1 DEVDUCK behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor.

9.2 DEVDUCK räumt Nutzungsrechte an überlassener Software nur widerruflich bis zur vollständigen Zahlung ein. Sollte die vereinbarte Vergütung bzw. Lizenzgebühr auch nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht bezahlt werden, kann DEVDUCK das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen.

10. Sach- und Rechtsmängel

10.1 Soweit die Parteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleistung für die vertragliche vorausgesetzte, ansonsten gewöhnliche, Verwendung eignet und bei Leistungen dieser Art üblich ist. Im Falle von Sachmängeln kann DEVDUCK zunächst nach seiner Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel durch Nachbesserung beseitigen.

10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungsmöglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Wahl von DEVDUCK die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies DEVDUCK unverzüglich schriftlich detailliert mitzuteilen.

10.3 Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlagen, kann der Kunde die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauerschuldverhältnisses) die Kündigung erklären. Schadensersatz wegen Sachmängeln wird von DEVDUCK nach Maßgabe des Ziff.I.12. geschuldet. Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige hat der Kunde DEVDUCK den Aufwands für die Fehlersuche zu erstatten, insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel nicht nachweisbar oder reproduzierbar oder DEVDUCK nicht zuzuordnen ist. Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziff.10.4 besteht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug auf die von DEVDUCK erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist für Sachmängel gemeldet wurde und der Kunde von einem Gewährleistungsfall ausging und auch ausgehen durfte.

11. Gefahrübergang, Freigabe, Abnahme

11.1 Sofern kein Abnahmeerfordernis vereinbart wurde oder die vertragliche Leistung von Gesetzes wegen keiner vertraglichen Abnahme bedarf, geht die Gefahr auf den Kunden mit Ablieferung bzw. im Falle des Versands mit der Versendung der Leistung bzw. Teilleistung ab Betrieb von DEVDUCK über, auch wenn DEVDUCK die Versandkosten trägt oder die Versendung zunächst an einen weiteren Dienstleister oder Vertragspartner des Kunden erfolgt. Verzögert sich der Versand aus von DEVDUCK nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

11.2 Der Kunde hat innerhalb von 4 Wochen das Arbeitsergebnis auf Benutzerebene zu prüfen und etwaige Mängel detailliert schriftlich gegenüber DEVDUCK mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer vorbehaltlosen Ingebrauchnahme mit einem Zeitraum von 4 Wochen gelten dienst- und kaufvertragliche Leistungen als vertragsgemäß freigegeben und anerkannt.

11.3 Nach allen werkvertraglichen Leistungen oder Teilleistungen, insbesondere bei Programmierarbeiten oder Aufsetzen/Inbetriebnahme eines Systems, kann DEVDUCK eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls beanspruchen. Insbesondere kann DEVDUCK die Fortführung eines Projekts von der Zustimmung zum Pflichtenheft oder zu einer sonstigen Leistungsbeschreibung abhängig machen, sofern die nächsten Leistungsschritte darauf aufbauen.

11.4 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen gilt die Abnahme auf jeden Fall als erfolgt, wenn der Kunde ein Arbeitsergebnis 4 Wochen im operativen Betrieb/Live-Betrieb nutzt, ohne dabei wesentliche Fehler zu melden und im Streitfall nach Ablauf der 4 Wochen-Frist die fehlende Abnahmefähigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung des Arbeitsergebnisses nicht nachweisen kann.

12. Haftung

12.1 DEVDUCK haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für arglistig verschwiegene Mängel,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und/oder
  • für Mängel, für deren Ausbleiben DEVDUCK eine Garantie übernommen hat.

12.2 Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung für das Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhalten der Kunde regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, haftet DEVDUCK im Falle leichter Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist.

12.3 Eine weitergehende Haftung von DEVDUCK besteht nicht.

12.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von DEVDUCK.

12.5 Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z.B. Freigabe des Kunden trotz vom Kunden erkennbarer Fehler, unterlassene oder unzureichende Prüfung eines Arbeitsergebnisses, unzureichende oder unregelmäßige Datensicherung, unzureichende IT-Sicherheit) bleibt DEVDUCK davon unbenommen.

12.6 Der Kunde haftet für den Inhalt seines Auftrages bzw. die überlassenen Daten und Content und stellt DEVDUCK von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Rechtsverletzungen nicht von DEVDUCK zu vertreten sind. Es liegt aus-schließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, vor Erteilung eines Auftrages die rechtliche Konformität (z.B. geistiges Eigentum, Datenschutz) zu klären.

12.7 Ein Schadensersatz des Kunden in Bezug auf Datenverlust oder -beschädigung oder Systemausfälle ist ausgeschlossen, wenn mit dem Kunden ein Sicherheitskonzept vereinbart wurde und DEVDUCK diese Vorgaben einhält. Die Haftung von DEVDUCK nach 12.1 bleibt hiervon unberührt.

12.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Haftung von DEVDUCK für Sachmängel.

13. Mitwirkungspflichten des Kunden

13.1 Der Kunde stellt die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen kundenseitigen Unterlagen und Informationen sowie die jeweils erforderliche IT-Arbeitsumgebung zur Verfügung (z.B. ausreichende Rechner- und Speicherkapazitäten, Internetverbindung, Betriebssysteme, Fernzugang, Software) und ist für deren Betrieb und Erhaltung ausschließlich verantwortlich. Angemessene Vorgaben von DEVDUCK sind zu befolgen.

13.2 Der Kunde benennt bereits bei Vertragsanbahnung seinen verantwortlichen Ansprechpartner, der die Mitwirkung des Kunden koordiniert und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.

13.3 Der Kunde prüft auf Basis der persönlichen, mindestens aber durchschnittlichen Kenntnisse eines gewerblichen Softwarenutzers die Arbeitsergebnisse (einschließlich Pflichtenheft) unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die Arbeitsergebnisse in seinem operativen Geschäft bzw. im Live-Betrieb genutzt werden.

13.4 Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen und IT-Schutzmaßnahmen (Virenabwehr, Firewall, etc.) mindestens im für gewerbliche Nutzer üblichen und gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Daten für den Kunden durch. DEVDUCK darf davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen DEVDUCK in Berührung kommt, zuvor vom Kunden anderweitig abgesichert wurden.

13.5 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten.

13.6 Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Kunde das Schadensrisiko. DEVDUCK schuldet nicht die Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten einhält. Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten.

II. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung

1. Leistungsinhalt

1.1 DEVDUCK bietet die individuelle Programmierung/Entwicklung von Softwarelösungen an.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Kunden Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen entsprechend den Regelungen zur Softwaremiete gemäß Abschnitt IV.1.2 - 2.2 eingeräumt.

1.3 Der Kunde bestimmt die Aufgabenstellung, wobei die Lösung und die detaillierte inhaltliche und technische Umsetzung von komplexen Projekten von den Parteien gemeinsam (z.B. in Workshops) erarbeitet werden kann. Die Einzelheiten finden sich im Einzelvertrag und dessen Anlagen (z.B. Pflichtenheft), mangels eines schriftlichen Einzelvertrags in der Auftragskorrespondenz.

1.4 Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an den von DEVDUCK dem Kunden überlassenen Arbeitsergebnisse (ausgenommen Fremdsoftware) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich DEVDUCK zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse teilweise durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind.

1.5 DEVDUCK schuldet eine Anwenderdokumentation und Benutzungshilfe nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für Prozessbeschreibungen und Schnittstellendokumentationen. Soweit Dokumentationen vereinbart werden, sind diese mit den von DEVDUCK üblicherweise erstellten Inhalten und Formaten geschuldet, von denen der Kunden vorab Beispielsdokumentationen erhalten kann. Die elektronische Überlassung der Dokumentationen ist ausreichend.

1.6 Neben der Überlassung der Softwarelösung sowie der Einräumung der Nutzungsberechtigung sind zusätzliche Leistungen (Inbetriebnahme, Altdatenübernahme, Schulung, etc.) nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung dieser Leistungen geschuldet.

1.7 Soweit durch die individuelle Programmierung/Entwicklung Standardsoftware geändert wird, gewährleistet DEVDUCK nicht, dass zukünftige im Rahmen der Wartung veröffentlichte Softwareaktualisierungen dieser Standardsoftware ohne weitere Änderungen eingesetzt werden können.

2. Change Requests

2.1 Sollte während eines laufenden Projekts der Kunde eine Änderung wünschen (sog. Change Request), wird DEVDUCK innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und mitteilen, ob die Änderung möglich ist und wie sie sich auf den Vertragsinhalt, den Zeitplan und die vereinbarte Vergütung auswirkt.

2.2 Anschließend soll der Kunde binnen 10 Arbeitstagen entscheiden und schriftlich mitteilen, ob die Änderung erfolgen soll. Die Prüfung des Change Requests kann DEVDUCK gesondert nach Aufwand berechnen.

2.3 Soweit DEVDUCK seinerseits eine Änderung vorschlägt, hat der Kunde ebenfalls innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er die Änderung akzeptiert. Wenn die Änderung den Funktions- und Nutzungsumfang nicht zu Lasten des Kunden reduziert, kann ein Widerspruch nur bei berechtigtem Interesse des Kunden und/oder sonstiger Unzumutbarkeit gegen die Änderung erhoben werden,.

3. Abnahme- und Prüfungspflichten des Kunden

3.1 In Ergänzung der Ziff.I.11. gelten die folgenden Abnahme- und Prüfungspflichten des Kunden bei individueller Programmierung/Entwicklung.

3.2 Im Rahmen der Abnahmeprüfung wird die Software auf Testsystemen im nicht operativen Betrieb einen Tag gemeinsam getestet und ein Fehlerprotokoll erstellt. Sofern die Software im operativen Betrieb auf einem vom Kunden zu stellenden System betrieben werden soll, hat der Kunde auch das System für den Test zu stellen.

3.3 Unabhängig von der werkvertraglichen Abnahme prüft der Kunde auf Benutzerebene auch während eines laufenden Projekts in einem ihm zumutbaren und technisch möglichen Rahmen die überlassenen Arbeitsergebnisse und Zwischenergebnisse (einschließlich des Pflichtenhefts) unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die Arbeitsergebnisse in seinem operativen Betrieb genutzt werden.

III. Programmierung von Webseiten und Apps

1. Leistungsinhalt

1.1 DEVDUCK bietet die Programmierung von Webseiten und Apps an. Apps werden mit Lauffähigkeit auf den Betriebssystemen Apple-iOS und Google-Android angeboten.

1.2 Die Regelungen aus den Abschnitten II. (Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung) und IV. (Softwaremiete) finden ergänzend Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zu den (vorrangigen) Regelungen dieses Abschnitts (III.) stehen.

2. Auftragserteilung und Projektablauf

2.1 Die Webseiten- und App-Entwicklung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst gibt der Kunde die Aufgabenstellung hinsichtlich des Look & Feel sowie der gewünschten Funktionen vor. Der Kunde hat dabei vor Auftragserteilung zu entscheiden, für welche Browser-Software bzw. Smartphone- und Tablet-Betriebssysteme die zu programmierenden Arbeitsergebnisse benutzbar sein sollen.

2.2 DEVDUCK prüft die Machbarkeit und erstellt ein Grobkonzept mit Vorschlägen zum Inhalt und Umsetzung sowie einen Kostenvoranschlag. Der Kunde hat dieses Grobkonzept mit einer Zwischenabnahme freizugeben. Falls es trotz eventueller Änderungen nicht zu einer Freigabe kommt, wird DEVDUCK die bisherige Arbeit entsprechend Ziff.I.7.2 abrechnen.

2.3 Nach der Zwischenabnahme wird DEVDUCK das Grobkonzept realisieren und dabei zu einem Feinkonzept konkretisieren. DEVDUCK kann nach billigem Ermessen dem Kunden jederzeit Zwischenergebnisse und Teststände zur Prüfung und Zwischenabnahme vorlegen, um auf diese Weise dem Kundenwunsch hinsichtlich Inhalt, Stil und Funktionen bestmöglich zu entsprechen.

2.4 Zur Endabnahme einer App erhält der Kunde die App als Testversion, die der Kunde auf seinem User-Gerät installieren und testen kann. Nach der Abnahme übermittelt DEVDUCK die App elektronisch als gekapselte Datei in Form einer kompilierten Datei (z.B. IPA-Datei bei Apple-Apps).

2.5 Sofern DEVDUCK oder der Kunde Änderungen zu einem freigegebenen Konzept/Zwischenergebnis wünscht, hat dies im Change Request-Verfahren zu erfolgen.

2.6 Soweit nicht anders vereinbart, wird für die Entwicklung einer Webseite bzw. App ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen angesetzt.

2.7 Die Entwicklung erfolgt auf dem bei Auftragserteilung geltenden technischen Standard. Sofern Änderungen/Updates der vereinbarten User-Software/-Betriebssysteme während der Entwicklung erfolgen und einen Mehraufwand bei DEVDUCK verursachen, hat diesen der Kunde zu tragen.

3. Einstellen im App-Store

3.1 Das Einstellen der App in einen Store oder ein sonstiges Anbieten erfolgt durch den Kunden, wobei DEVDUCK den Kunden hierbei unterstützt und berät.

3.2 DEVDUCK trägt – außer im Falle von berechtigten technischen Beanstandungen – keine Verantwortung dafür, dass die entwickelte App von einem Store oder einem sozialen Netzwerk akzeptiert wird.

4. Datenschutz und Telemediengesetz

Ergänzend zu den sonstigen Haftungsregelungen in diesen AGB haftet der Kunde auch insbesondere für die rechtliche Konformität des von ihm gestellten Contents und seiner inhaltlichen und technischen Vorgaben und Wünsche, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Konformität bezüglich des Datenschutzes und des Telemediengesetzes. Soweit DEVDUCK hierzu Gestaltungs- oder Formulierungsvorschläge macht, erfordern diese noch eine rechtliche Prüfung durch den Kunden. Es ist Aufgabe des Kunden, eine anwaltliche Beratung hierzu einzuholen.

IV. Softwaremiete

1. Leistungsbeschreibung, Umfang des Nutzungsrechts

1.1 Sofern der Kunde von DEVDUCK erstellte Software mietet (Vertragstyp Softwaremiete) oder einen SaaS-/ASP-Vertrag abschließt, erhält der Kunde ein auf die Vertragslaufzeit zeitlich begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Vertragssoftware sowie an allen von DEVDUCK während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Wartung veröffentlichten Aktualisierungen ("Updates")

1.2 Das Nutzungsrecht ist einfach/nicht ausschließlich (nicht exklusiv) sowie inhaltlich und örtlich auf den Vertragszweck beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Daten und Zwecke sowie nur im eigenen Betrieb nutzen.

1.3 Erhält der Kunde von DEVDUCK aktualisierte Versionen der Software (z.B. im Rahmen der in der Softwaremiete einbegriffenen Softwarewartung oder der gesetzlichen Gewährleistung), besteht das dem Kunden erteilte Nutzungsrecht entsprechend in Bezug auf die aktualisierte Version.

1.4 Bei der Vereinbarung von Named User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der Named User beschränkt und darf nur durch die namentlich zu hinterlegenden Named User erfolgen. Hinterlegte Named User, die aus dem Unternehmen des Kunden ausscheiden oder bei denen sich der Aufgabenbereich derart ändert, so dass sie dauerhaft nicht mehr der Software arbeiten, können durch andere Personen ersetzt werden.

1.5 Bei der Vereinbarung von Concurrent User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der gleichzeitig mit der Software ar-beitenden User beschränkt. Eine namentliche Hinterlegung der User erfolgt nicht.

1.6 Jede Überschreitung des lizenzierten Nutzungsumfangs ist vom Kunden schriftlich anzuzeigen. DEVDUCK ist berechtigt, die Software so programmieren, dass Lizenzüberschreitungen online an DEVDUCK gemeldet werden. Ferner darf DEVDUCK zumindest einmal jährlich den Umfang der Nutzung der überlassenen Vertragssoftware überprüfen, wobei der Kunde in angemessener Weise bei der Überprüfung zu kooperieren hat. Die Kosten der Prüfung sind vom Kunden in angemessenem Umfang zu tragen, wenn die Prüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigt. Bei einer quantitativen Überschreitung ist zudem ein Vertrag über eine Nachlizenzierung abzuschließen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

1.7 Der Kunde darf die Vertragssoftware sowie Teile dieser (wie z. B. Schnittstelleninformationen) nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, die der Kunde DEVDUCK unter Mitteilung seiner Absicht zur Überlassung der erforderlichen Informationen schriftlich gesetzt hat.

1.8 Informationen über den Quellcode unterliegen dabei der strikten Geheimhaltung, unabhängig davon, ob sie dem Kunden von DEVDUCK oder einem Dritten überlassen wurden oder dem Kunden im Wege des Dekompilierens bekannt wurden.

1.9 Darüber hinaus bedürfen Veränderungen und Bearbeitungen der Vertragssoftware im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG (Modifikation, Umarbeiten, Entschlüsseln, Dekodieren, Übersetzen etc.) der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DEVDUCK.

2. Leistungsumfang

2.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, schuldet DEVDUCK nur die elektronische Übergabe der vertragsgegenständlichen Software und nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet. Die Übergabe von Quellcode, Dokumentationen oder Benutzungsanleitungen ist nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung geschuldet.

2.2 Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Vertragssoftware/Dokumentation in angemessenem Umfang anzufertigen, soweit im Zuge der Kopie keine Urheberrechtsvermerke verändert, weggelassen oder unterdrückt werden.

3. Prüfung der Software

3.1 Vor dem Einsatz in dem operativen System ist die überlassene Software vom Kunden angemessen zu testen.

3.2 Diese Verpflichtung gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung oder Wartung erhält.

4. Wartung der gemieteten Software

4.1 Der Vertragstyp Softwaremiete beinhaltet bei von DEVDUCK erstellter Vertragssoftware die Wartung.

4.2 Für die Wartung gelten die Regelungen in Abschnitt V.Ziff.2 entsprechend.

5. Besondere Gewährleistungsregelungen

5.1 In Ergänzung der Regelungen in Abschnitt I. gelten die folgenden Regelungen für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel bei zur Miete überlassener Software.

5.2 Der Kunde gewährt DEVDUCK oder einem von DEVDUCK beauftragten Dritten zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und / oder mittels Remote-Zugriff.

5.3 DEVDUCK ist dabei auch berechtigt zu überprüfen, ob die überlassene Software in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen genutzt wird.

5.4 Soweit DEVDUCK dem Kunden nach Leistungserbringung einen neuen Softwarestand zur Beseitigung von Sach- oder Rechtsmängel übergibt, hat der Kunde diesen neuen Softwarestand zu übernehmen, soweit der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

5.5 Der Kunde hat eventuelle Mängel an der vertraglichen Leistung unverzüglich DEVDUCK mitzuteilen. Soweit DEVDUCK infolge der unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen kann, hat der Kunde keine Ansprüche aus Mängelhaftung. Eine nicht rechtzeitige Mängelanzeige stellt bei Vertretenmüssen vielmehr ein Mitverursachen bzw. ein Mitverschulden des Kunden dar. Der Kunde hat insoweit darzulegen, dass er die unterlassene oder verspätete Mängelanzeige nicht zu vertreten hat.

5.6     Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.1, 1.Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

5.7 Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch berechtigt den Kunden nicht zu Mängelansprüchen.

6. Vertragslaufzeit

6.1 Die Vertragslaufzeit für die Softwaremiete beginnt – sofern die Parteien keinen gesonderte Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart haben – mit der Übergabe der Software an den Kunden und ist mit einer Frist von sechs Monaten, zum Ende eines Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 24 Monaten ordentlich kündbar.

6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die vereinbarten Nutzungsbestimmungen nicht nur unerheblich verstößt.

7. Ende des Nutzungsrechts

7.1 In allen Fällen der Beendigung der Nutzungsberechtigung (z.B. Ende der Vertragslaufzeit, Rücktritt, Widerruf) gibt der Kunde alle Softwarelieferungen heraus und löscht sämtliche Softwaredateien und Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist.

7.2 Die Erledigung gemäß Ziff.7.1 versichert der Kunde auf Verlangen schriftlich gegenüber DEVDUCK.

8. Softwaremietzahlungen

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Softwaremietzahlungen jeweils zum 3. Werktag eines Quartals im Voraus zu leisten.

V. Support und Wartung

1. Leistungsinhalt

1.1 DEVDUCK bietet Support- und Wartungsleistungen für die Soft- und Hardware an. Dazu vereinbaren die Vertragsparteien einen vergütungspflichtigen Support- und/oder Wartungsvertrag bzw. ein Service Level Agreement, wobei die Wartung im Vertragstyp Softwaremiete inkludiert ist.

1.2 Für die Nutzungsrechte an Software, die im Rahmen der Wartung (Updates) oder zur Fehlerbeseitigung überlassen wird, gelten die Regelungen in Abschnitt IV.Ziff.1.2-2.2 entsprechend.

2. Wartung

2.1 Die Wartungsleistungen umfasst die Überlassung von Softwareupdates (ohne Installation) zur wartungsgegenständlichen Vertragssoftware (ohne Customizing und kundenspezifische Entwicklungen).

2.2 Die Updates können zusätzliche Funktionalitäten enthalten, wobei der Kunde jedoch keinen Anspruch auf die Realisierung bestimmter Funktionalitäten im Rahmen der Updates hat. Aktualisierungen der Vertragssoftware mit Funktionserweiterungen oder auch zusätzliche Module fallen nach freiem Ermessen von DEVDUCK unter die Wartung.

2.3 Bestehen bei der Softwarelösung des Kunden kundenspezifische Zusatzentwicklungen oder Änderungen (die über Konfigurationen und Parametrisierungen der wartungsgegenständlichen Vertragssoftware hinausgehen), übernimmt DEVDUCK keine Gewähr, dass ein Update zur Vertragssoftware einsetzbar ist bzw. fehlerfrei läuft. Der Kunde hat notfalls DEVDUCK mit einer individuellen Anpassung des Updates bzw. einer individuellen Wartung gegen gesonderte Vergütung zu beauftragen.

3. Support

3.1 Der Support umfasst die Beratung und Unterstützung bei Fehlern, Problemen und/oder Änderungswünschen bezüglich Software bzw. Hardware und– sofern der Kunde ein Stundenkontingent oder eine Leistung nach Zeitaufwand bei DEVDUCK beauftragt hat – auch Anwendungsfragen.

3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten als Supportzeiten alle Arbeitstage (Mo-Fr, außer gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie außer 24. und 31.12.), zwischen 9 und 12 bzw. (außer freitags) 14 und 17 Uhr (MEZ). Von den Supportzeiten sind ferner die Betriebsferien von DEVDUCK ausgenommen, sofern diese die Gesamtdauer von 5 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen und jeweils mit einem Vorlauf von 4 Wochen gegenüber dem Kunden bekannt gegeben wurden. Innerhalb der Supportzeiten steht dem Kunden eine Hotline zur Verfügung.

3.3 Der Kunde kann Störungen und Fehler per E-Mail oder telefonisch melden. Außerhalb der Supportzeiten steht eine Mailbox zur Verfügung, die jedoch erst (spätestens) zu Beginn der nächsten Supportzeit abgehört wird. Mit der Meldung sind – soweit dem Kunden möglich - Demodaten zu dem aufgetretenen Fehler zur Verfügung zu stellen, aus denen der Fehler nachvollzogen werden kann. Die Meldung muss überdies die Fehlersymptome so exakt beschreiben, dass es DEVDUCK möglich ist, der Verpflichtung zur Unterstützung bei der zielgerichteten Fehlerbeseitigung nachzukommen.

3.4 Die Supportleistungen beziehen sich nur auf die im Supportvertrag/Service Level Agreement aufgeführte Software bzw. Hardware und mangels einer Konkretisierung nur auf die von DEVDUCK überlassene Software.

3.5 Soweit nicht vereinbart, gelten keine konkreten Reaktionszeiten.

3.6 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Vergütung für Support- und Wartungskontingente jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu leisten.

4. Vertragslaufzeit

4.1 Der Wartungs- und/oder Supportvertrag beginnt – sofern die Parteien keinen gesonderte Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart haben – mit der Überlassung der zu wartenden Software. Die Vertragsverhältnisse über Wartung und Support sind jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich kündbar, erstmals jedoch zum Ablauf von 24 Monaten.

4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

5. Remote-Zugriff für Support

5.1 Der Kunde hat DEVDUCK zur Fehlerdiagnose und -behebung einen Remote-Zugriff mittels VPN auf das dem Support unterliegende System zu gewähren und bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzuwirken, insbesondere die erforderliche kundenseitige Fernwartungssoftware (je nach System z.B. RDP oder TeamViewer) zu beschaffen und bei sich zu installieren.

5.2 Der DEVDUCK-Support umfasst Leistungen vor Ort beim Kunden nur nach freiem Ermessen von DEVDUCK.

5.3 Der Kunde trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung, Installation und Kommunikation, um die Supportleistungen von DEVDUCK in Anspruch nehmen zu können.

6. Einschränkungen des Supports

6.1 Sofern die dem Support unterliegende Vertragssoftware mit Fremdsoftware bzw. Hardware kommuniziert bzw. diese erfordert, kann DEVDUCK jeweils den Mindestsoftwarestand bzw. Mindesthardwareanforderungen dem Kunden bekannt geben und deren Umsetzung einfordern ("Systemvoraussetzungen"). Sofern der Kunde nicht über diesen bzw. nur über einen älteren Software-/Hardwarestand verfügt und auch keine Änderungen vornimmt, kann DEVDUCK den Supportvertrag bei entsprechender Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus wichtigem Grund kündigen.

6.2 Wenn der Kunde eine von DEVDUCK zur Verfügung gestellte Aktualisierung der Vertragssoftware nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (in der Regel 3 Monate) implementiert, kann DEVDUCK Supportleistungen in Bezug auf den veralteten Softwarestand ablehnen.

6.3 Hat der Kunde Änderungen an der dem Support unterliegenden Software vorgenommen, hat er dies DEVDUCK zu melden und die Änderungen konkret schriftlich darzulegen. DEVDUCK schuldet in Bezug auf die geänderte Software fortan nicht mehr die Einhaltung der Service Levels und darf bei wesentlichen Softwarecode-Änderungen den Supportvertrag bei entsprechender Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund kündigen.

VI. Sonstige Dienstleistungen

1. Leistungsinhalt

1.1 DEVDUCK bietet weitere Dienstleistungen (z.B. Prozessberatung, Hardware-/Systemkonfiguration, Software-Customizing, Datenmigration, Schulung) an. Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts (VI.) werden nur gegen Vergütung erbracht.

1.2 Dienstleistungen erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden gewünschten Aufgabenstellung und bereitgestellten Informationen. Bei IT-Leistungen handelt es sich seitens DEVDUCK um eine Unterstützung des Kunden, wobei der Kunde die System- und Projektverantwortung trägt.

1.3 Der genaue Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der vom Kunden in Auftrag gegebenen und von DEVDUCK rückbestätigten Dienstleistung.

1.4 Der Kunde wird gemäß den Informationen von DEVDUCK die erforderlichen Informationen und Vorrichtungen (Hard- und Software, Netzwerkkapazität, Telekommunikationseinrichtungen, Internetanbindung) sowie - falls vereinbart - einen Remote-Zugriff zur Verfügung stellen.

1.5 Soweit Arbeitsergebnisse (z.B. Spezifikation, Software) nach dem UrhG schutzfähig sind, räumt DEVDUCK dem Kunden an den Arbeitsergebnissen, die DEVDUCK im Rahmen der Dienstleistungen dem Kunden überlässt sowie für den bzw. mit dem Kunden erarbeitet, mit deren Übergabe und vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, gelten für das Nutzungsrecht die Regelungen in Abschnitt IV. Ziff.1.2-2.2 entsprechend. Im Übrigen stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich DEVDUCK zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse teilweise durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind.

1.6 DEVDUCK schuldet im Rahmen der Dienstleistungen nur die elektronische Übergabe der Arbeitsergebnisse und – bei Software - nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes, der vom Kunden hinsichtlich der Parametrisierungen und Konfigurationen geändert, aber ansonsten nur in den gesetzlich normierten Fällen vom Kunden bearbeitet werden darf.

2. Schulungen

2.1 Bei Schulungen stellt der Kunde in Absprache mit DEVDUCK geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung.

2.2 Der Kunde kann nur aus wichtigem Grund einen vereinbarten Schulungstermin kündigen.

2.3 Für den Fall der berechtigten Unzufriedenheit des Kunden, hat DEVDUCK die Möglichkeit zur Abhilfe durch Wiederholung der Schulung.

3. Vergütung

3.1 Die Abrechnung über die Vergütung erfolgt jeweils zum Ende des Monats. Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand, sofern nicht ein Pauschalbetrag vereinbart ist.

3.2 Ein Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von DEVDUCK sind nur eine Kalkulation, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird.

3.3 Die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bestätigt der Kunde durch Abzeichnung eines auf Verlangen von DEVDUCK oder ihrem Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweises.

VII.    Schlussbestimmungen

1. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz

1.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle vor oder bei Vertragsdurchführung von DEVDUCK überlassenen Informationen (z. B. Software, Softwaredokumentation), die erkennbar Geschäftsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.

1.2 Der Kunde verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde versichert, alle notwendigen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich geschaffen zu haben, dass DEVDUCK die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

1.3 DEVDUCK darf den Kunden als Referenzkunden benennen.

1.4 Vom Kunden überlassene Gegenstände wie z.B. Dokumente und Datenträger, werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung von DEVDUCK über den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinaus aufbewahrt bzw. archiviert.

2. Verjährung

2.1 Bei Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen des § 438 Abs.1 S.2 BGB gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen, ferner auch im Falle des § 634 Abs.1 Ziff.2 BGB.

2.2 Ansonsten betragen die Verjährungsfristen:

2.2.1  für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung 1 Jahr ab Ablieferung, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als 3 Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

2.2.2 bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln 1 Jahr;

2.2.3 bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln 2 Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen er die im Rahmen des Vertrags überlassenen Gegenstände (z.B. Vertragssoftware, Dokumentation) heraus verlangen kann;

2.2.4  bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

2.3 Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

2.4 Die Verjährungsfrist wird bei der Prüfung eines Sach- oder Rechtsmangels bzw. während der Nacherfüllung gehemmt, bis die Nacherfüllung abgeschlossen oder endgültig verweigert wird oder endgültig fehlschlägt. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

3. Rechtswahl, Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung

3.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

3.2 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde seinen Hauptsitz im Ausland hat, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen. DEVDUCK kann bei Rechtstreitigkeiten wahlweise auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden wählen.

3.3 Erfüllungsort ist Stuttgart.

4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

4.1 DEVDUCK kann diese Geschäftsbedingungen zukünftig ändern. Die neue Fassung der AGB wird für zukünftige Verträge wirksam.

4.2 Für laufende Vertragsbeziehungen gilt die neue Fassung, wenn DEVDUCK sie dem Kunden überlässt, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads für den Online-Abruf erfolgen kann, und der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen danach der Geltung der neuen AGB widerspricht. Dies gilt zudem nur, sofern DEVDUCK den Kunden auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs bei der Überlassung der neuen AGB hinweist.

5. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.